Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zivilluftfahrt-Personalausweis |
§ 26.Paragraph 26,
Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen. Zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde oder der gemäß Paragraph 57 a, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.
Schlagworte
Zivilluftfahrtausweis
Im RIS seit
21.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40151575