III. Teil: Luftfahrtpersonal.römisch drei. Teil: Luftfahrtpersonal.
A.
Ziviles Luftfahrtpersonal.
§ 25. Begriffsbestimmung.Paragraph 25, Begriffsbestimmung.
Zum zivilen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Zivilluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.