Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 24k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24k

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2

Paragraph 24 k,

Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder diese auf Grund der in Paragraph 24 j, genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß Paragraph 24 f und Paragraph 24 g, gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24k/NOR40151660

Navigation im Suchergebnis