Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24i
Inkrafttretensdatum
01.08.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unbemannte Wetter- und Forschungsballone
§ 24i.Paragraph 24 i,
Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetter- und Forschungsballone anzuwenden. Abweichend von Paragraph 24 g, Absatz 2, dürfen unbemannte Wetter- und Forschungsballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind für unbemannte Wetter- und Forschungsballone anzuwenden.
Schlagworte
Wetterballon
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236148