Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 24h

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24h

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen

Paragraph 24 h,
  1. Absatz eins,Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweise sind von den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.
  2. Absatz 2,Soweit gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 24 j,) nationale Übergangsbestimmungen oder nationale begleitende oder ausführende Regelungen zulässig sind, können diese von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mittels Lufttüchtigkeits-, Betriebstüchtigkeits- oder Zivilluftfahrt-Personalhinweisen vorgeschrieben und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

Schlagworte

Lufttüchtigkeitshinweis, Betriebstüchtigkeitshinweis

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P24h/NOR40236147

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