(6)Absatz 6,Die Vereinbarungen bzw. ausführende Festlegungen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 83bis lit. b AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei den ausführenden Festlegungen gemäß Abs. 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Abs. 5 genügt die KundmachungDie Vereinbarungen bzw. ausführende Festlegungen gemäß Absatz eins, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 83 b, i, s, Litera b, AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei den ausführenden Festlegungen gemäß Absatz 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Absatz 5, genügt die Kundmachung
auf welchen Staat die Aufgaben übertragen werden bzw. von welchem Staat die Aufgaben auf die Republik Österreich übertragen werden, und
der im Abs. 2 erster Satz angeführten Angaben.der im Absatz 2, erster Satz angeführten Angaben.