Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Militärisches Luftfahrtgerät
§ 24.Paragraph 24,
Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit militärisches Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig bedarf und die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zu erlassende Verordnung auf militärisches Luftfahrtgerät anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40099340