Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 23, Ziviles Luftfahrtgerät.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als betriebstüchtig durch die Austro Control GmbH bedarf und die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind. Hiebei sind insbesondere die technischen Anforderungen, die an ziviles Luftfahrtgerät zu stellen sind, die über dieses zu führenden Vormerkungen und die Zeitabstände und Voraussetzungen der periodischen Nachprüfung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P23/NOR40044213

Navigation im Suchergebnis