Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 165
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF.
BGBl. I Nr. 102/1997)
Text
Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck
§ 165. (1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 156 genannten Beträge abzuschließen.Paragraph 165, (1) Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in Paragraph 156, genannten Beträge abzuschließen.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.Im Fall des Paragraph 161, ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12157748
Alte Dokumentnummer
N9199748089L