Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Text

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

Paragraph 152, (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Halter.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Schlagworte

Rückgriffsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157735

Alte Dokumentnummer

N9199748076L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P152/NOR12157735

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