Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 151

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Haftungshöchstbeträge

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend der höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
    1. Ziffer eins
      MTOM von weniger als 500 kg
      750 000 SZR;
    2. Ziffer 2
      MTOM von weniger als 1 000 kg
      1 500 000 SZR;
    3. Ziffer 3
      MTOM von weniger als 2 700 kg
      3 000 000 SZR;
    4. Ziffer 4
      MTOM von weniger als 6 000 kg
      7 000 000 SZR;
    5. Ziffer 5
      MTOM von weniger als 12 000 kg
      18 000 000 SZR;
    6. Ziffer 6
      MTOM von weniger als 25 000 kg
      80 000 000 SZR;
    7. Ziffer 7
      MTOM von weniger als 50 000 kg
      150 000 000 SZR;
    8. Ziffer 8
      MTOM von weniger als 200 000 kg
      300 000 000 SZR;
    9. Ziffer 9
      MTOM von weniger als 500 000 kg
      500 000 000 SZR;
    10. Ziffer 10
      MTOM gleich oder über 500 000 kg
      700 000 000 SZR.
  2. Absatz 2,Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.
  3. Absatz 3,Ein Drittel der in den Absatz eins und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  4. Absatz 4,Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151639

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P151/NOR40151639

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