Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufsicht

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftverkehrsunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.
  2. Absatz eins a,Ein im Rahmen der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligter Betrieb von internationalem Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die Absatz 2 bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Halters von Zivilflugplätzen der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, tritt.
  3. Absatz 2,Unternehmer oder Unternehmerinnen von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Betrieben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Halter oder Halterinnen von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmungen und Luftverkehrsunternehmungen haben den Aufsichtsbehörden jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.
  4. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat den in Absatz 2, erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.
  5. Absatz 4,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten oder Pilotinnen, die Zivilluftfahrzeughalter oder Zivilluftfahrzeughalterinnen, die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzhalterinnen, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber oder Betreiberinnen von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät sowie die Betreiber oder Betreiberinnen von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Dokumente zu gewähren. Die Bestimmung des Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 5,Im Falle einer Genehmigung gemäß Paragraph 9,, Paragraph 126 und Paragraph 133, ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Hauptversammlung, Instandhaltungsbetrieb, Instandhaltungshilfsbetrieb, Entwicklungsbetrieb, Rechtsvorschrift

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P141/NOR40280175

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