Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 140d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140d

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

Paragraph 140 d,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40059850

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