Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 134a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134a

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

Paragraph 134 a, (1) Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, für Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen, reglementierte Beauftragte oder reglementierte Postbehörden/-verwaltungen sind auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen, soweit diese Genehmigungen nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst sind. Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilenden Genehmigungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erlassen, als dies im Interesse der Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, erforderlich ist. Diese Genehmigungen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

  1. Absatz 2,Alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, und/oder den Durchführungsvorschriften der Kommission Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen bzw. einzuhalten haben, unterliegen diesbezüglich, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit diese Aufsicht nicht vom Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung umfasst ist. Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird durch die Genehmigungen bzw. Aufsichtsmaßnahmen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Absatz eins und 2 der Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Landesverteidigung berührt, ist diesbezüglich das Einvernehmen mit diesen herzustellen.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044248

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