Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 13, Zulassung von Zivilluftfahrzeugen.

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge sind von der Austro Control GmbH auf Antrag des Luftfahrzeughalters durch schriftlichen Bescheid (Zulassungsschein) zuzulassen, wenn die in Paragraph 14, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulassung ist im Rahmen des Antrages für alle Verwendungsarten auszusprechen, für die das Luftfahrzeug nach seiner Bauart und technischen Ausrüstung geeignet ist.
  2. Absatz 2,Halter eines Zivilluftfahrzeuges ist, wer das Zivilluftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157672

Alte Dokumentnummer

N9199748013L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P13/NOR12157672

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