VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt. römisch acht. Teil: Sicherung der Luftfahrt.
A. Flugsicherung.
§ 119. Begriff der Flugsicherung.Paragraph 119, Begriff der Flugsicherung.
Die Flugsicherung umfaßt:
die Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen und der in luftfahrtüblicher Weise (insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria) kundzumachenden allgemeinen Anordnungen,
die flugsicherungstechnischen Dienste,
die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften,
die luftfahrtbehördliche Abfertigung der Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Besatzung,
den Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke und
die Mitwirkung an dem der Luftfahrt dienenden Such- und Rettungsdienst, insbesondere den Alarmdienst.