I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.Paragraph eins, Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.
Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.