Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD) Art. 11

Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 245/1957

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 11

Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

NOR12005574

Alte Dokumentnummer

N1195714551P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/245/A11/NOR12005574

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