Bundesrecht konsolidiert

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Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD) Art. 5

Kurztitel

Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 241/1957

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen bedürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Organen vorzuweisen haben.
  2. Absatz 2,Im Durchgangsverkehr genügen ein Führerschein und ein Zulassungsschein, die von einem der beiden vertragschließenden Teile anerkannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005246

Dokumentnummer

NOR12058669

Alte Dokumentnummer

N4195712747I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/241/A5/NOR12058669

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