(1)Absatz eins,Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen bedürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Organen vorzuweisen haben.