Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) § 0

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1957

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.04.1956

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 277/2013).

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
StF: BGBl. Nr. 240/1957 (NR: GP VII RV 713 AB 724 S. 93. BR: S. 113.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident

der Republik Österreich

und

der Präsident der BundesrepublikDeutschland

sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, er folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2, am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

e-rk,
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005245

Dokumentnummer

NOR11005329

Alte Dokumentnummer

N4195710540G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/240/P0/NOR11005329

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