Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. Art. 17,
BGBl. III Nr. 277/2013).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
(2)Absatz 2,Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten örtlichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3)Absatz 3,Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a genannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten diese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Gesetzesnummer
10005245
Dokumentnummer
NOR40075868