(5)Absatz 5,Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen römisch zwei bis römisch fünf in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.