(1)Absatz eins,Die Verordnung vom 1. Oktober 1928, BGBl. Nr. 250, über die Eisenbahnbeförderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, tritt außer Kraft.Die Verordnung vom 1. Oktober 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 250, über die Eisenbahnbeförderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, tritt außer Kraft.