Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet: