Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.06.1957
Außerkrafttretensdatum
06.02.1958
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wer einer ihm gemäß § 2 obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft. Wer einer ihm gemäß Paragraph 2, obliegenden Anmeldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S bestraft.
Im RIS seit
26.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000298
Dokumentnummer
NOR40268445