(2)Absatz 2,Der Artikel II tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.Der Artikel römisch zwei tritt den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Wirksamkeit.