DIE UNTERFERTIGTEN REGIERUNGEN,
Haben in der Erwägung, daß es im Bestreben jedes der Vertragsstaaten liegt, die für nichtplanmäßige kommerzielle Flüge innerhalb Europas eingesetzten Luftfahrzeuge, welche seine planmäßigen Luftverkehrslinien nicht beeinträchtigen, frei in sein Gebiet zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen und abzusetzen, und
Im Hinblick darauf, daß die durch die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, abgefaßt in Chicago am 7. Dezember 1944 (in der Folge „Konvention“ genannt), vorgesehene Behandlung – welche auf internationale Flüge von privaten und kommerziellen Luftfahrzeugen, die im nichtplanmäßigen Luftverkehr in die Gebiete der Staaten der Konvention einfliegen oder diese ohne Aufenthalt überqueren, sowie auf dort vorgenommenen Landungen für nichtkommerzielle Zwecke Anwendung findet – befriedigend ist, und
Vom Wunsch geleitet, zu einem weiteren Abkommen, betreffend das Recht ihrer kommerziellen Luftfahrzeuge zu gelangen, Fluggäste, Fracht und Postsendungen auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien, wie im zweiten Absatz des Artikels 5 der genannten Konvention vorgesehen, aufzunehmen oder abzusetzen,
Zu diesem Zweck das vorliegende Abkommen geschlossen.