Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 95
Inkrafttretensdatum
12.07.1957
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
ABSCHNITT VIII.ABSCHNITT römisch acht.
Sonstige Bestimmungen.
§ 95.Paragraph 95,
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) einzubringen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) einzubringen.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094393
Alte Dokumentnummer
N6195711750A