Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 91

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 91,

Den Sachverständigen und den nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt. Die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach Paragraph 90, Absatz 3, herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht trägt der Bund.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40263635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P91/NOR40263635

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