Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3,
BGBl. Nr. 614/1977
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094368
Alte Dokumentnummer
N6195711725A