Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung fest.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094368

Alte Dokumentnummer

N6195711725A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P73/NOR12094368

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