Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vierzehn a
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

Paragraph 55 a,
  1. Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2,Das Landesinvalidenamt hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094348

Alte Dokumentnummer

N6195711705A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P55a/NOR12094348

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