(1)Absatz einsHinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 3 sowie zur Elternrente gemäß § 46 und beträgtHinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 3,, zur Witwen/Witwerbeihilfe gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß Paragraph 42, Absatz 3, sowie zur Elternrente gemäß Paragraph 46 und beträgt
bei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, anzuwenden.