(3)Absatz 3,Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 63, ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)