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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
  3. Absatz 3,Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 63, ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106000

Alte Dokumentnummer

N6199119160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P43/NOR12106000

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