(3)Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)