Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen 1 095 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
  3. Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2 915 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4 334 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104553

Alte Dokumentnummer

N6199011842A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P42/NOR12104553

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