(4)Absatz 4,Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79).Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,).