(3)Absatz 3,Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage (§ 18a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (Paragraph 18,) oder Hilflosenzulage (Paragraph 18 a,) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 14,) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben.