§ 20.Paragraph 20,
Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 1 371 S. Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,) erhalten zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Blindenführzulage. Die Blindenführzulage beträgt monatlich 1 371 S.