Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 20

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der gesamte Aufwand, einschließlich des Verwaltungsaufwandes, für die Durchführung dieses Bundesgesetzes wird durch einen Beitrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) gedeckt. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist die nach den Grundsätzen der Kostenrechnung für 1996 erstellte jährliche Budgetierung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
  2. Absatz 2,Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag beträgt 1,4% des Arbeitsverdienstes (Paragraph 44, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,), wobei dieser jedoch für den Kalendertag nur bis zu der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen ist; bei Berechnung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Kalendermonaten ist der Berechnung das 30fache des zu berücksichtigenden täglichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist auch von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu leisten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Entrichtung der Sonderbeiträge festgesetzten Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu berücksichtigen. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen. Die Eingänge gemäß Absatz eins, sind zweckgebunden.
  3. Absatz 3,Insoweit in einem Kalenderjahr die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen nicht ausreichen, ist ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist für alle Arbeitnehmer zu leisten, die in den unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Betrieben (Paragraph eins, Absatz eins und 2) beschäftigt sind und weder unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, noch unter die Sonderregelung des Paragraph 4, Absatz 8, (Auslandsbaustellen) fallen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Eigenregiearbeiten durchführen (Paragraph eins, Absatz 3,), haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die bei diesen Arbeiten verwendeten Arbeiter zu leisten, soweit diese nicht gemäß Paragraph 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.
  5. Absatz 5,Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Für die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gelten die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes. Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt für die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Abrechnung und Abfuhr der Beiträge sowie die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung der BUAK und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung, der Entwicklung der Zahl der Arbeitnehmer, für die der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten ist, und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit festzusetzen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich aus der Gebarung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und dem voraussichtlichen Aufwand für die folgenden zwei Jahre, daß die Eingänge an Beiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zur Deckung des Aufwandes an Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, nicht ausreichen oder daß die Eingänge an Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen (Absatz eins,) und allfällige Überschüsse aus vorangegangenen Jahren den voraussichtlichen Aufwand für Rückerstattungen gemäß Paragraph 8, übersteigen werden, so erhöht oder vermindert sich der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag im notwendigen Ausmaß. Das Ausmaß des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, das sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergibt, und der Zeitpunkt, von dem an der geänderte Beitrag zu leisten ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
  7. Absatz 7,Der für die Durchführung der Schlechtwetterregelung notwendige Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Absatz 3,) ist von der BUAK monatlich nach den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen und aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung zu stellen. Nach jedem Kalenderjahr ist bis spätestens 31. Mai eine kontokorrente Endabrechnung vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Der Aufwand an Rückerstattungen (Absatz 3,) umfaßt auch die Zinsen für Kredite, die zur Auszahlung der Rückerstattung notwendig sind. Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, liegen.
  9. Absatz 9,Die BUAK ist verpflichtet, nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen. Zur Festlegung der bestmöglichen Anlageform ist ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen.

Schlagworte

Urlaubskassa

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40114692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/129/P12/NOR40114692

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