Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen in Paris am 2. September 1949, samt Zusatzprotokoll, abgeschlossen in Straßburg am 6. November 1952, welches also lautet: ...
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in dem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Die Regierungen des Königreiches Belgien, des Königreiches Dänemark, der Französischen Republik, des Königreiches Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreiches der Niederlande, des Königreiches Norwegen, des Königreiches Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind,
daSub-Litera, d, a gemäß Artikel 40, Absatz a, der Satzung des Europarates der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten genießen;
daSub-Litera, d, a gemäß Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschließen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen;
daSub-Litera, d, a das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen;
wiewie folgt übereingekommen: