Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 9

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL römisch vier
Vertreter im Ministerkomitee

Artikel 9

Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien:

  1. Litera a
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  3. Litera c
    das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
  4. Litera d
    in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten;
  5. Litera e
    die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden;
  6. Litera f
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005640

Alte Dokumentnummer

N1195717688S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/127/A9/NOR12005640

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