Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates Art. 3

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1957

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL römisch zwei
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte

Artikel 3

Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß das Ministerkomitee in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000300

Dokumentnummer

NOR12005634

Alte Dokumentnummer

N1195717682S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/127/A3/NOR12005634

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