Bundesrecht konsolidiert

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Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien Art. 4

Kurztitel

Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird (vgl. Art. 7).

Text

Artikel 4

Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d`Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.

Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.

Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.

Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR40100497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/125/A4/NOR40100497

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