Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

4. Aufgabe der Postsendungen.

Aufgabeeinrichtungen.

Paragraph 99,

Für die Aufgabe von Postsendungen sind den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen entsprechend Postämter und Poststellen einzurichten sowie Briefkasten an Gebäuden und Postbeförderungsmitteln anzubringen oder an hiezu geeigneten Orten aufzustellen. Inwieweit Postsendungen beim Landbriefträger aufgegeben werden können, ist im folgenden bestimmt. Für die Aufgabe von Paketen kann ein Paketsammeldienst eingerichtet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145981

Alte Dokumentnummer

N9195722661L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P99/NOR12145981

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