§ 77.Paragraph 77,
Der Absender hat Briefsendungen, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, eingeschrieben aufzugeben. Für eine eingeschriebene Briefsendung hat der Absender außer der Beförderungsgebühr auch die Einschreibgebühr zu entrichten.