Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 264

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Einziehung von Geldbeträgen durch Nachnahme.

Paragraph 264,

Die Post ist verpflichtet, Briefe, Blindensendungen und Pakete an den Empfänger nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (Nachnahme) abzugeben, wenn der Absender dies verlangt. Bei bescheinigten Sendungen ist ein 50 000 Schilling übersteigender Nachnahmebetrag nur zulässig, wenn die Sendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der die Mindestwertgebühr zu entrichten ist. Der Absender kann verlangen, daß der Nachnahmebetrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146165

Alte Dokumentnummer

N9195722845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P264/NOR12146165

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