Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 213,

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Eröffnung folgenden Monatsersten. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist kann die Postsendung vom Absender gegen Entrichtung der auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen beim zuständigen Abgabepostamt zurückverlangt werden. Soweit in der Postsendung vorgefundene lebende Tiere, leicht verderbliche Sachen oder ausländisches Geld auf geeignete Weise veräußert wurden, ist dem Absender der nicht veräußerte Teil der Postsendung zurückzugeben und der Erlös, abzüglich der auf der Postsendung lastenden und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu übermitteln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146112

Alte Dokumentnummer

N9195722792L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P213/NOR12146112

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