§ 213.Paragraph 213,
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Eröffnung folgenden Monatsersten. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist kann die Postsendung vom Absender gegen Entrichtung der auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen beim zuständigen Abgabepostamt zurückverlangt werden. Soweit in der Postsendung vorgefundene lebende Tiere, leicht verderbliche Sachen oder ausländisches Geld auf geeignete Weise veräußert wurden, ist dem Absender der nicht veräußerte Teil der Postsendung zurückzugeben und der Erlös, abzüglich der auf der Postsendung lastenden und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu übermitteln.