§ 176.Paragraph 176,
Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, sind Postsendungen nur an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person zuzustellen, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, darf nur an diese Personen ersatzzugestellt werden; das Postamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird.