Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.10.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 147,

Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, sind für den Empfänger einlangende Postsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abzugeben, soweit nicht auf der Postsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146033

Alte Dokumentnummer

N9195722713L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P147/NOR12146033

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