§ 133.Paragraph 133,
Bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig“ angebracht hat, dürfen nur an die in der Anschrift angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht eigenhändig abzugebende Postsendungen ausdrücklich angeführt sind, der Absender die Abgabe an einen Postbevollmächtigten nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausgeschlossen hat und nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.