Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Postordnung § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.10.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 133,

Bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig“ angebracht hat, dürfen nur an die in der Anschrift angegebene Person oder an deren Postbevollmächtigte abgegeben werden, soweit in der Postvollmacht eigenhändig abzugebende Postsendungen ausdrücklich angeführt sind, der Absender die Abgabe an einen Postbevollmächtigten nicht durch den gebührenfreien Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ ausgeschlossen hat und nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146018

Alte Dokumentnummer

N9195722698L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P133/NOR12146018

Navigation im Suchergebnis