(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 94/1971)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1971,)
Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan, die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 3 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.
Mauritius
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 3 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 3 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.